Fahrspaß bedeutet mehr als nur Autofahren – es ist die Freiheit, jede Strecke sicher und mit einem Lächeln zu meistern. Mit unserer Ausbildung lernst du nicht nur, ein Fahrzeug zu beherrschen, sondern auch die Freude am Fahren zu erleben.
Mindestalter: vgl. Klasse B
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger:
→ Vorbesitz: B
→ Keine Theorieprüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre beim Begleiteten Fahren „BF 17“)
Kfz- ausgenommen Kfz der Klassen A1, A2, und A:
Anhängerregelung:
→ Einschluss AM, L
→ Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger max. Leermasse des Zufahrzeugs“ bei der Anhängerregelung
Mindestalter: vgl. Klasse B
Kfz der Klasse B mit Anhänger:
→ wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt
→ keine Prüfung, aber eine besondere Schulung erforderlich
Mindestalter: 16 Jahre
Krafträder mit:
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern:
→ Einschluss: AM
Mindestalter:
Krafträder mit:
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit:
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern:
→ Einschluss: AM, A1, A2
→ Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische Prüfung erforderlich
Mindestalter: 18 Jahre
Krafträder mit:
→ Einschluss: AM,A1
→Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse „A1“ nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
Mindestalter: 15 Jahre
Zweirädrige Kleinkrafträder mit:
Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
Vierrädrige Leicht-Lfz mit:
Voraussetzung:
Krafträder mit:
→ keine Theorie- oder Praxisprüfung erforderlich
→ B196 ist eine Schlüsselzahl im Führerschein und berechtigt das Fahren nur in Deutschland.
Mindestalter: 18 Jahre
Kfz- ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A:
→ Vorbesitz B
Mindestalter:
Kfz- ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A:
→ Vorbesitz: B
→ Einschluss: C1
Mindestalter: 18 Jahre
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger:
Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger:
→ Vorbesitz: C1
→ Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“
Mindestalter:
Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger:
→ Vorbesitz: C
→ Einschluss: BE, C1E, T, sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D
Mindestalter:
Kfz- ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A:
→ Vorbesitz: B
Mindestalter:
Kfz- ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A:
→ Vorbesitz: B
→ Einschluss: D1
Mindestalter:
Kfz der Klasse D1 mit Anhänger:
→ Vorbesitz: D1
→ Einschluss: BE sowie C1E bei Vorbesitz C1
→ Wegfall der Bestimmungen „zG Anhänger der max. Leermasse des Zugfahrzeugs“ und „zG der Kombination max. 12.000kg“
Mindestalter:
Kfz der Klasse D mit Anhänger:
→ Vorbesitz: D
→ Einschluss: BE, D1E, sowie C1E bei Vorbesitz C1
Mindestalter:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen:
Mindestalter: